Familienrechtspsychologische Gutachten

Familienrechtspsychologische Gutachten geben Familiengerichte mit Beweisbeschluss in Auftrag, wenn zur Klärung familienrechtlicher Fragen psychologisches Wissen erforderlich ist. Fragen betreffen etwa die Regelung

  • der elterlichen Verantwortung für Kinder nach Trennung und Scheidung
  • des Lebensmittelpunktes von Kindern nach Trennung und Scheidung
  • die Kontakte von Kindern mit den Eltern oder anderen wichtigen Bezugspersonen
  • die Erziehungsfähigkeit von Eltern
  • möglicher Gefährdungen von Kindern
  • möglicher Fremdunterbringungen
  • der Herausnahme von Kindern aus oder ihren Verbleib in einer Familie oder Pflegefamilie
  • die Adoption von Kindern
  • die Rückführung von Kindern nach dem Haager Übereinkommen (Gutachten im HKÜ-Verfahren)


Sachverständige werden vom Gericht ausgewählt, wobei gemeinsame Vorschläge der Beteiligten vom Gericht zu berücksichtigen sind. Sie sind “Gehilfen” des Gerichts, das ihre Tätigkeit leitet und ihnen hinsichtlich Umfang und Art Weisungen erteilen kann.

Konfliktminderndes Vorgehen durch ein interventionsorientiertes diagnostisches Vorgehen ist vorrangiges Ziel familienrechtspsychologischer Begutachtung. Sachverständige haben sich jedoch am Gerichtsbeschluss zu orientieren und benötigen zum ausdrücklichen Hinwirken auf Einvernehmen einen erweiterten Auftrag des Familiengerichtes gemäß § 163 Absatz 2 FamG. Liegt dieser Auftrag nicht vor, erkennen Sachverständige aber im Rahmen der Begutachtung dennoch Vermittlungsoptionen, wenden sie sich bzgl. einer Erweiterung des Gutachtensauftrages an das Familiengericht.

Transparenz und Offenlegung des gutachterlichen Vorgehens gegenüber allen Beteiligten, insbesondere gegenüber den Eltern und Kindern, sind wesentliche Qualitätsmerkmale. Sachverständige dürfen nicht die Rolle des Richters einnehmen; dies setzt voraus, dass die gutachterliche Wertung der Ergebnisse transparent und damit kritisierbar bleibt.

Sachverständige des Instituts Gericht & Familie sind ausschließlich Psychologen mit einem Hochschulabschluss und werden im Institut Gericht & Familie entsprechend dem Stand der sich rasch entwickelnden Rechtspsychologie fortgebildet. Qualitätssicherung erfolgt durch Kontrollen der schriftlichen Gutachten, durch Fort- und Weiterbildungen sowie Einzel- und Gruppensupervisionen der rechtspsychologisch ausgebildeten Psychologen.

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